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§ 1 ErnG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Amtliche Abkürzung
ErnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-1

Dem Ministerpräsident steht das Recht zu, die Richter und Beamten zu ernennen und zu versetzen, soweit dieses Recht nicht nach den §§ 2 bis 4 auf andere Behörden übertragen wird.