§ 1 ErnG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
- Amtliche Abkürzung
- ErnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Dem Ministerpräsident steht das Recht zu, die Richter und Beamten zu ernennen und zu versetzen, soweit dieses Recht nicht nach den §§ 2 bis 4 auf andere Behörden übertragen wird.