§ 3 ErnG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
- Amtliche Abkürzung
- ErnG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
Den Ministerien wird für ihren Geschäftsbereich das Recht übertragen, die ehrenamtlichen Richter zu bestellen und abzuberufen sowie die Ehrenbeamten zu ernennen und zu verabschieden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.