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§ 5 ErnG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Ernennung der Richter und Beamten des Landes (Ernennungsgesetz - ErnG)
Amtliche Abkürzung
ErnG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2030-1

Das Recht zur Ernennung umfasst auch die Befugnis, Richter und Beamte in eine Planstelle einzuweisen. Die Richter und Beamten, deren Ernennung dem Ministerpräsidenten vorbehalten bleibt, werden von den zuständigen Ministerien und von dem Präsidenten des Rechnungshofs in Planstellen eingewiesen.