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  • ab 01.01.2011 (aktuelle Fassung)

§ 3a AGSGB II - Zielvereinbarungen

Bibliographie

Titel
Landesgesetz zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b des Bundeskindergeldgesetzes (AGSGB II)
Amtliche Abkürzung
AGSGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
86-5

Das fachlich zuständige Ministerium schließt die nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Vereinbarungen zur Erreichung der Ziele nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch mit dem fachlich zuständigen Bundesministerium und den zugelassenen kommunalen Trägern ab. Die zugelassenen kommunalen Träger stellen dem fachlich zuständigen Ministerium auf Anforderung die zur Prüfung der Umsetzung der Zielvereinbarungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung.