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Art. 12 AbgG - Anspruch auf Altersentschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
AbgG,BY
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-1-I

Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält nach seinem Ausscheiden eine Altersentschädigung, wenn es das 65. Lebensjahr vollendet und dem Bayerischen Landtag zehn Jahre angehört hat. Mit jedem weiteren Jahr bis zum 20. Jahr der Mitgliedschaft im Bayerischen Landtag entsteht der Anspruch auf Altersentschädigung ein halbes Lebensjahr früher. Art. 11 Abs. 1 letzter Satz gilt entsprechend.