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  • ab 01.03.1991 (aktuelle Fassung)

§ 5 MaBV - Hilfspersonal

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)
Amtliche Abkürzung
MaBV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7104-6

Ermächtigt der Gewerbetreibende andere Personen, Vermögenswerte des Auftraggebers zur Ausführung des Auftrages entgegenzunehmen oder zu verwenden, so hat er sicherzustellen, dass dies nur nach Maßgabe der §§ 3 und 4 geschieht.