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  • ab 01.03.1991 (aktuelle Fassung)

§ 12 MaBV - Unzulässigkeit abweichender Vereinbarungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Pflichten der Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter (Makler- und Bauträgerverordnung - MaBV)
Amtliche Abkürzung
MaBV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7104-6

Der Gewerbetreibende darf seine Verpflichtungen nach den §§ 2 bis 8 sowie die nach § 2 Abs. 1 zu sichernden Schadensersatzansprüche des Auftraggebers durch vertragliche Vereinbarung weder ausschließen noch beschränken.