§ 19 BbgVerfSchG - Übermittlungsverbote
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 12-1
(1) Die Übermittlung nach den Vorschriften dieses Abschnittes unterbleibt, wenn
- 1.
eine Prüfung durch die übermittelnde Stelle ergibt, dass die Information zu löschen oder für die empfangende Stelle nicht mehr erforderlich ist,
- 2.
für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen, wovon in der Regel auszugehen ist, wenn die Information die engere Persönlichkeitssphäre der betroffenen Person berührt,
- 3.
überwiegende Sicherheitsinteressen dies erfordern oder
- 4.
besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(2) Ein Überwiegen im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 und 3 liegt nicht vor, soweit die Übermittlung von Informationen erforderlich ist zur
- 1.
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist, oder
- 2.
Verfolgung einer besonders schweren Straftat im Sinne von § 100b Absatz 2 der Strafprozessordnung,
es sei denn, dass durch die Übermittlung eine unmittelbare Gefährdung von Leib oder Leben einer Person zu besorgen ist und diese Gefährdung nicht abgewendet werden kann. Die Entscheidung, ob trotz des Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 ausnahmsweise von einer Übermittlung abgesehen wird, trifft die Leiterin oder der Leiter der Verfassungsschutzabteilung, bei Verhinderung die Vertretung. Über Ausnahmen sind die Innenrevision unbeschadet ihres Auftrags nach § 2 Absatz 2 sowie die Parlamentarische Kontrollkommission neben der Unterrichtung nach § 25 Absatz 2 Nummer 6 zu informieren.