Versionsverlauf


  • ab 09.04.1993 (aktuelle Fassung)

§ 13 BbgVerfSchG - Zulässigkeit von Ersuchen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Brandenburg (Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz - BbgVerfSchG)
Amtliche Abkürzung
BbgVerfSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
12-1

Wird nach den Bestimmungen dieses Abschnittes um die Übermittlung von personenbezogenen Daten ersucht, dürfen nur die Daten übermittelt werden, die bei der ersuchten Behörde bekannt sind oder aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können.