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  • ab 01.01.2010 (aktuelle Fassung)

§ 13 FHVOPol - Verfahren

Bibliographie

Titel
Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
Amtliche Abkürzung
FHVOPol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20303

(1) Der Polizeivollzugsbeamte erhält die Leistungen der freien Heilfürsorge als Sachleistung.

(2) Die nach dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigungen, Anerkennungen bzw. Zustimmungen durch den Dienstvorgesetzten bedürfen der Beteilung des zuständigen polizeiärztlichen Dienstes. Der Dienstvorgesetzte kann diese Aufgaben auch vollständig dem jeweils zuständigen Polizeiarzt übertragen, falls dieser Angehöriger seiner Behörde ist.

(3) Soweit diese Verordnung Erstattungen zulässt, ist die Erstattung der Aufwendungen innerhalb eines Jahres nach ihrem Entstehen, spätestens jedoch ein Jahr nach der Ausstellung der Rechnung zu beantragen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen werden nur erstattet, wenn das Versäumnis entschuldbar ist.