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§ 3 FHVOPol - Ärztliche Behandlung durch Polizeiärzte

Bibliographie

Titel
Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
Amtliche Abkürzung
FHVOPol
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
20303

Der Polizeivollzugsbeamte kann sich durch einen Polizeiarzt untersuchen, beraten und behandeln lassen, um Krankheiten zu heilen, zu lindern, vorzubeugen und die körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Hierzu gehören auch Standardimpfungen, Indikations- und Auffrischimpfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos oder aufgrund einer Reise.