§ 3 FHVOPol - Ärztliche Behandlung durch Polizeiärzte
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
- Amtliche Abkürzung
- FHVOPol
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20303
Der Polizeivollzugsbeamte kann sich durch einen Polizeiarzt untersuchen, beraten und behandeln lassen, um Krankheiten zu heilen, zu lindern, vorzubeugen und die körperliche Leistungsfähigkeit zu erhalten und zu fördern. Hierzu gehören auch Standardimpfungen, Indikations- und Auffrischimpfungen aufgrund eines erhöhten beruflichen Risikos oder aufgrund einer Reise.