§ 8 FHVOPol - Arznei- und Verbandmittel
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die freie Heilfürsorge der Polizei (Polizei-Heilfürsorgeverordnung - FHVOPol)
- Amtliche Abkürzung
- FHVOPol
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 20303
Der Polizeivollzugsbeamte hat Anspruch auf Versorgung mit Arzneimitteln, soweit diese in der vertragsärztlichen Versorgung verordnungsfähig sind, und auf Versorgung mit Verbandmitteln, Harn- und Blutteststreifen.
Darüber hinaus besteht der Anspruch auf folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten:
- 1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
- 2.
Mund- und Rachentherapeutika,
- 3.
Abführmittel,
- 4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.