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§ 2 AO-SF - Gliederung der sonderpädagogischen Förderung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Schule für Kranke (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
Amtliche Abkürzung
AO-SF
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

(1) In den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sprache, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung gliedert sich der elfjährige Bildungsgang in die Eingangsklasse, die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Die Eingangsklasse schafft die Voraussetzungen für das schulische Lernen. Die Klassen 1 und 2 werden als Schuleingangsphase geführt. Sie können in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren durchlaufen werden. Die Schule entscheidet mit Zustimmung der Schulkonferenz über die Organisationsform der Schuleingangsphase.

(2) In den Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen sowie Emotionale und soziale Entwicklung gliedert sich der zehnjährige Bildungsgang in die Primarstufe und in die Sekundarstufe I. Im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung werden die Klassen 1 und 2 als Schuleingangsphase geführt. Sie können in einem Jahr, in zwei Jahren oder in drei Jahren durchlaufen werden. Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung, Hören und Kommunikation, Sehen sowie Körperliche und motorische Entwicklung können auch Bildungsgänge der Sekundarstufe II umfassen oder als Schulen der Sekundarstufe II geführt werden.

(4) In den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gliedert sich der elfjährige Bildungsgang in die auf zwei Jahre angelegte Vorstufe und in die auf jeweils drei Jahre angelegte Unterstufe, Mittelstufe und Oberstufe. Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung können ihre Schulpflicht in der Sekundarstufe II (§ 38 SchulG) in der Berufspraxisstufe erfüllen; diese schafft Grundlagen für eine spätere berufliche Tätigkeit.