§ 42 AO-SF - Schülerinnen und Schüler mit Autismus-Spektrum-Störungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die sonderpädagogische Förderung, den Hausunterricht und die Klinikschule (Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung - AO-SF)
- Amtliche Abkürzung
- AO-SF
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Autismus-Spektrum-Störungen als tief greifende Entwicklungsstörungen liegen vor, wenn die Beziehungs- und Kommunikationsfähigkeit schwer beeinträchtigt und das Repertoire von Verhaltensmustern, Aktivitäten und Interessen deutlich eingeschränkt und verändert ist.
(2) Ein Antrag auf Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung setzt voraus, dass eine Autismus-Spektrum-Störung vorher in einem Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde (§ 13 Absatz 3) medizinisch festgestellt worden ist.
(3) Wird ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt, ordnet die Schulaufsichtsbehörde die Schülerin oder den Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung einem Förderschwerpunkt (§ 2 Absatz 2) zu. Der Unterricht führt zu den Abschlüssen
- 1.
der allgemeinen Schulen,
- 2.
im zieldifferenten Bildungsgang Lernen und
- 3.
im zieldifferenten Bildungsgang Geistige Entwicklung.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler mit Autismus-Spektrum-Störung und einem während der Vollzeitschulpflicht spätestens in Klasse 8 festgestellten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird in der Sekundarstufe II ohne ein neues Verfahren nach den §§ 11 bis 15 sonderpädagogisch gefördert, wenn sie oder er bis dahin zielgleich unterrichtet worden ist entweder
- a)
im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung oder
- b)
im Förderschwerpunkt Sprache und
die obere Schulaufsichtsbehörde sie oder ihn für die Sekundarstufe II dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung zuordnet. Im Übrigen gilt § 19 Absatz 3.
(5) Das Ministerium erlässt ergänzende Unterrichtsvorgaben für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Autismus-Spektrum-Störung.