§ 18 ThürBVVG - Behandlung im Landtag
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-4
Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens abschließend zu behandeln.