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§ 18 ThürBVVG - Behandlung im Landtag

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
Amtliche Abkürzung
ThürBVVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-4

Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens abschließend zu behandeln.