§ 18 ThürBVVG - Stellungnahme der Landesregierung und Behandlung im Landtag
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid (ThürBVVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBVVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 111-4
(1) Der Landtag hat das Volksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung des Zustandekommens abschließend zu behandeln.
(2) Die Landesregierung nimmt gegenüber dem Landtag unverzüglich zu dem Volksbegehren Stellung.
(3) Hält die Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Landtags das Volksbegehren für unzulässig, haben sie den Verfassungsgerichtshof anzurufen.