§ 70 HSG LSA - Andere Formen der Hochschulleitung
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Die Grundordnung kann abweichend von den §§ 68 und 69 vorsehen, dass die Hochschule durch
- 1.ein Präsidium,
- 2.einen Präsidenten oder eine Präsidentin oder
- 3.einen Rektor oder eine Rektorin
geleitet wird.
(2) Bei der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium, einen Präsidenten oder eine Präsidentin oder einen Rektor oder eine Rektorin gelten die §§ 68 und 69 entsprechend. Bei der Leitung der Hochschule durch ein Präsidium, einen Präsidenten oder eine Präsidentin ist der Präsident oder die Präsidentin nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 Mitglied des Senats mit Stimmrecht. Die für den Rektor oder die Rektorin geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Ist der Präsident oder die Präsidentin kein Hochschullehrer oder keine Hochschullehrerin, so erhöht sich die Zahl der Gruppenmitglieder nach § 60 Nr. 1 um einen Sitz mit Stimmrecht.
(3) Die Amtszeit für das Präsidium, den Präsidenten oder die Präsidentin sowie den Rektor oder die Rektorin wird durch die Grundordnung festgelegt. Sie soll bei Rektorat und Präsidium vier Jahre nicht unterschreiten; bei der Leitung durch einen Rektor oder eine Rektorin oder einen Präsidenten oder eine Präsidentin beträgt sie bis zu acht Jahren.
(4) Zum Präsidenten oder zur Präsidentin kann bestellt werden, wer ein abgeschlossenes Hochschulstudium besitzt und auf Grund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege erwarten lässt, dass er oder sie den Aufgaben des Amtes gewachsen ist. Der Präsident oder die Präsidentin ist Beamter oder Beamtin auf Zeit. Ist der Präsident oder die Präsidentin Hochschullehrer oder Hochschullehrerin, kann er oder sie im Professorenverhältnis verbleiben.