§ 34 HSG LSA - Aufgaben der Professoren und Professorinnen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HSG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.62
(1) Die Professoren und Professorinnen nehmen die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Weiterbildung sowie Krankenversorgung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Die Professoren und Professorinnen sind verpflichtet, zur Sicherstellung des Lehrangebots in ihren Fächern Lehrveranstaltungen für alle Studiengänge durchzuführen und an Weiterbildungsveranstaltungen mitzuwirken. Sie haben im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten Entscheidungen der Hochschulorgane zu verwirklichen.
(2) Zu den Aufgaben der Professoren und Professorinnen gehören je nach den ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben insbesondere die
- 1.Übernahme von Forschungsprojekten oder künstlerischen Vorhaben beziehungsweise die Mitwirkung an diesen,
- 2.Abnahme und Mitwirkung an Prüfungen nach Maßgabe der Prüfungsordnungen,
- 3.Förderung der Studierenden und des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses sowie die Betreuung der ihnen zugeordneten wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
- 4.Mitwirkung bei der Selbstverwaltung der Hochschule,
- 5.Mitwirkung in Verfahren zur Berufung von Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen,
- 6.gutachterliche Tätigkeit,
- 7.Mitwirkung an der Studienreform und Studienfachberatung,
- 8.Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung,
- 9.Mitwirkung an Verfahren zur Auswahl und Festlegung der Eignung der Studienbewerber und Studienbewerberinnen.
Die Tätigkeit eines Professors und einer Professorin in Einrichtungen der Kunst- oder Wissenschaftsförderung kann auf eigenen Antrag vom Ministerium zur Dienstaufgabe erklärt werden; dem Antrag soll entsprochen werden, wenn die Einrichtung überwiegend aus staatlichen Mitteln finanziert wird und wenn diese Tätigkeit mit der Erfüllung der übrigen Aufgaben des Professors und der Professorin vereinbar ist. Die einen geringen Umfang überschreitende Wahrnehmung von Aufgaben der eigenen Hochschule an einer anderen Einrichtung oder an einer Einrichtung im Ausland bedarf der Zustimmung der Leitung der jeweiligen Hochschule.
(3) Art und Umfang der von dem einzelnen Professor und der einzelnen Professorin wahrzunehmenden Aufgaben richten sich unter Beachtung der Absätze 1 und 2 nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle. Die Festlegung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.
(4) Die Festlegung oder Veränderung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors und einer Professorin sowie die Übertragung von Aufgaben an einer anderen Einrichtung kann auf eigenen Antrag sowie auf Vorschlag des Senats oder der Leitung der Hochschule nach Anhörung des Senats erfolgen und bedarf der Bestätigung des Ministeriums. Der jeweilige Fachbereich und der oder die Betroffene sind vorher zu hören.
(5) Professoren und Professorinnen haben ihren Wohnsitz so zu nehmen, dass sie ihre dienstlichen Aufgaben nach dieser Vorschrift, insbesondere in Lehre, Forschung, Studienberatung und Betreuung der Studierenden sowie in Gremien der Selbstverwaltung, ordnungsgemäß wahrnehmen können. Die Hochschulen treffen in ihren Grundordnungen oder in besonderen Satzungen, die der Genehmigung des Ministeriums bedürfen, Regelungen zur Präsenz der Professoren und Professorinnen während der Vorlesungszeit und der vorlesungsfreien Zeit, um eine ordnungsgemäße Erfüllung der Lehrverpflichtungen sowie der Prüfungs- und Beratungsaufgaben und anderer Dienstaufgaben zu gewährleisten. Auch in der vorlesungsfreien Zeit ist eine angemessene Anwesenheit und Erreichbarkeit der Professoren und Professorinnen sicherzustellen. Im Übrigen richtet sich die Anwesenheit der Professoren und Professorinnen nach den ihnen obliegenden Dienstaufgaben.