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  • ab 30.04.2008 (aktuelle Fassung)

§ 8 BbgGDG - Psychisch Kranke, seelisch und geistig behinderte Menschen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Amtliche Abkürzung
BbgGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
500-2

Die Landkreise und kreisfreien Städte beraten und betreuen psychisch kranke, seelisch und geistig behinderte sowie abhängigkeitskranke und -gefährdete Menschen sowie deren Angehörige durch ihre sozialpsychiatrischen Dienste. Diesen obliegt auch die Beratung und Betreuung psychisch kranker Kinder und Jugendlicher, soweit zu diesem Zweck keine eigenständigen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienste bestehen. Das Nähere regelt das Brandenburgische Psychisch-Kranken-Gesetz.