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  • ab 30.04.2008 (aktuelle Fassung)

§ 15 BbgGDG - Aus- und Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Amtliche Abkürzung
BbgGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
500-2

(1) Das für Gesundheit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen insbesondere für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure, Sozialmedizinische Assistentinnen und Assistenten sowie Desinfektorinnen und Desinfektoren zu erlassen. Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 regeln insbesondere das Ziel sowie Inhalt und Verfahren der Ausbildung.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte stellen im Zusammenwirken mit dem für Gesundheit zuständigen Ministerium für die im Öffentlichen Gesundheitsdienst Beschäftigten angemessene Fortbildungsmöglichkeiten sicher.