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§ 10 BbgGDG - Untersuchungen und Begutachtungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG)
Amtliche Abkürzung
BbgGDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
500-2

(1) Soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt, führen die Landkreise und kreisfreien Städte ärztliche und zahnärztliche Untersuchungen und Begutachtungen durch. Sie erstellen hierüber amtliche Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen. § 5 Absatz 6 Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg findet keine Anwendung.

(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte können amtsärztliche Dienste kreisübergreifend zusammenführen und zu überregionalen Kompetenzzentren weiterentwickeln. Die Möglichkeiten der Zusammenarbeit nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg bleiben unberührt.