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§ 106a AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

1Bei Arbeitslosen, die das 49. Lebensjahr vollendet haben und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1989 entstanden ist, gilt § 106 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Die Dauer des Anspruchs von 312 Tagen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 erhöht sich durch beitragspflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb der auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist von insgesamt mindestens

    1. a)

      1.260 Tagen auf 338 Tage,

    2. b)

      1.440 Tagen auf 364 Tage,

    3. c)

      1.620 Tagen auf 390 Tage,

    4. d)

      1.800 Tagen auf 416 Tage,

    5. e)

      1.980 Tagen auf 442 Tage,

    6. f)

      2.160 Tagen auf 468 Tage.

  2. 2.

    2In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 erhöht sich die Dauer des Anspruchs höchstens auf 468 Tage.