§ 106a AFG
Bibliographie
- Titel
- Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
- Amtliche Abkürzung
- AFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 810-1
1Bei Arbeitslosen, die das 49. Lebensjahr vollendet haben und deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1. Januar 1985 bis zum 31. Dezember 1989 entstanden ist, gilt § 106 mit folgenden Maßgaben:
- 1.
Die Dauer des Anspruchs von 312 Tagen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 erhöht sich durch beitragspflichtige Beschäftigungszeiten innerhalb der auf sieben Jahre erweiterten Rahmenfrist von insgesamt mindestens
- a)
1.260 Tagen auf 338 Tage,
- b)
1.440 Tagen auf 364 Tage,
- c)
1.620 Tagen auf 390 Tage,
- d)
1.800 Tagen auf 416 Tage,
- e)
1.980 Tagen auf 442 Tage,
- f)
2.160 Tagen auf 468 Tage.
- 2.
2In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 erhöht sich die Dauer des Anspruchs höchstens auf 468 Tage.