§ 60 BbgKVerf - Geschäftsverteilung und Dienstaufsicht
Bibliographie
- Titel
- Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (Brandenburgische Kommunalverfassung - BbgKVerf)
- Amtliche Abkürzung
- BbgKVerf
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 202-3
(1) Die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte leitet die Gemeindeverwaltung. Sie oder er regelt die Aufbau- und Ablauforganisation der Gemeindeverwaltung und die Geschäftsverteilung.
(2) Die Gemeindevertretung ist Dienstvorgesetzte und oberste Dienstbehörde der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten. Für die übrigen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde. Die Zuständigkeiten für beamtenrechtliche Entscheidungen nach § 61 Absatz 3 bleiben unberührt.