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  • ab 01.11.2010 (aktuelle Fassung)

§ 14 PAuswG - Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten

Bibliographie

Titel
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Amtliche Abkürzung
PAuswG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-6

Die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten aus dem Ausweis oder mithilfe des Ausweises darf ausschließlich erfolgen durch

  1. 1.

    zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden nach Maßgabe der §§ 15 bis 17,

  2. 2.

    öffentliche Stellen und nichtöffentliche Stellen nach Maßgabe der §§ 18 bis 20.