PAuswG - Personalausweisgesetz

Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
(Personalausweisgesetz - PAuswG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Amtliche Abkürzung
PAuswG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-6

Vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346(1)

Zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323)

Inhaltsübersicht(2)§§
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Ausweispflicht; Ausweisrecht1
Begriffsbestimmungen2
Vorläufiger Personalausweis3
Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate4
Ausweismuster; gespeicherte Daten5
Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzeitige Beantragung; räumliche Beschränkungen6
Versagung und Entziehung; Ersatz-Personalausweis6a
Sachliche Zuständigkeit7
Beleihung7a
Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit8
Abschnitt 2
Ausstellung und Sperrung des Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis
Ausstellung des Ausweises9
Einschaltung, Sperrung und Entsperrung der Funktion des elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis10
Einrichtung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät10a
Informationspflichten11
Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung und -übermittlung12
(weggefallen)13
Abschnitt 3
Umgang mit personenbezogenen Daten
Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten14
Automatisierter Abruf und automatisierte Speicherung durch zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden15
Echtheitsprüfung und Identitätsprüfung; Verarbeitung von Personalausweisdaten16
Verarbeitung der sichtbaren Daten des Personalausweises17
Elektronischer Identitätsnachweis18
Vor-Ort-Auslesen von Ausweisdaten unter Anwesenden18a
Speicherung im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises19
Speicherung durch Identifizierungsdiensteanbieter19a
Verwendung durch öffentliche und nichtöffentliche Stellen20
Abschnitt 4
Hoheitliche Berechtigungszertifikate; Berechtigungen; elektronische Signaturen
Hoheitliche Berechtigungszertifikate20a
Berechtigungen für Diensteanbieter21
Vor-Ort-Berechtigung für Vor-Ort-Diensteanbieter21a
Berechtigung für Identifizierungsdiensteanbieter21b
Elektronische Signatur22
Abschnitt 5
Personalausweisregister; Speicherungsvorschriften
Personalausweisregister23
Verwendung im Personalausweisregister gespeicherter Daten24
Datenübertragung und automatisierter Abruf von Lichtbildern25
Sonstige Speicherung personenbezogener Daten26
Abschnitt 6
Pflichten des Ausweisinhabers; Ungültigkeit und Entziehung des Ausweises
Pflichten des Ausweisinhabers27
Ungültigkeit28
Sicherstellung und Einziehung29
Sofortige Vollziehung30
Abschnitt 7
Gebühren und Auslagen; Bußgeldvorschriften
Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung31
Bußgeldvorschriften32
Bußgeldbehörden33
Abschnitt 8
Verordnungsermächtigung; Übergangsvorschrift
Verordnungsermächtigung34
Regelungsbefugnisse der Länder34a
Übergangsvorschrift35

Artikel 1 des Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346)

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§§ 1 - 8, Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

§ 1 PAuswG - Ausweispflicht; Ausweisrecht

Bibliographie

Titel
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Amtliche Abkürzung
PAuswG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-6

(1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind verpflichtet, einen gültigen Ausweis zu besitzen, sobald sie 16 Jahre alt sind und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen oder, ohne ihr zu unterliegen, sich überwiegend in Deutschland aufhalten. Sie müssen ihn auf Verlangen einer zur Feststellung der Identität berechtigten Behörde vorlegen und es ihr ermöglichen, ihr Gesicht mit dem Lichtbild des Ausweises abzugleichen. Vom Ausweisinhaber darf nicht verlangt werden, den Personalausweis zu hinterlegen oder in sonstiger Weise den Gewahrsam aufzugeben. Dies gilt nicht für zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden sowie in den Fällen der Einziehung und Sicherstellung.

(2) Die Ausweispflicht gilt auch für Personen, die als Binnenschiffer oder Seeleute nach dem Bundesmeldegesetz einer besonderen Meldepflicht unterliegen. Sie gilt nicht für Personen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird, wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert. Die Ausweispflicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erfüllt auch, wer einen gültigen Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes besitzt, ihn auf Verlangen vorlegt und den Lichtbildabgleich ermöglicht.

(3) Die zuständige Personalausweisbehörde nach § 7 Abs. 1 und 2 kann Personen von der Ausweispflicht befreien,

  1. 1.

    für die ein Betreuer oder eine Betreuerin nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist oder die handlungs- oder einwilligungsunfähig sind und von einem oder von einer mit öffentlich beglaubigter Vollmacht Bevollmächtigten vertreten werden,

  2. 2.

    die voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind oder

  3. 3.

    die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.

(4) Auf Antrag ist ein Ausweis auch auszustellen, wenn Personen

  1. 1.

    noch nicht 16 Jahre alt sind oder

  2. 2.

    Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, die der Meldepflicht deswegen nicht unterliegen, weil sie keine Wohnung in Deutschland haben.

§ 2 PAuswG - Begriffsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Amtliche Abkürzung
PAuswG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-6

(1) Ausweise im Sinne dieses Gesetzes sind der Personalausweis, der vorläufige Personalausweis und der Ersatz-Personalausweis.

(2) Zur Identitätsfeststellung berechtigte Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind öffentliche Stellen, die befugt sind, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben als hoheitliche Maßnahme die Identität von Personen festzustellen.

(3) Diensteanbieter sind natürliche und juristische Personen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben der öffentlichen Verwaltung oder zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke den Nachweis der Identität oder einzelner Identitätsmerkmale des Ausweisinhabers benötigen und ihren Wohn-, Geschäfts- oder Dienstsitz innerhalb der Europäischen Union sowie in Staaten, in denen ein vergleichbarer Datenschutzstandard besteht, haben.

(3a) Identifizierungsdiensteanbieter sind Diensteanbieter, deren Dienst darin besteht, für einen Dritten eine einzelfallbezogene Identifizierungsdienstleistung mittels des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 zu erbringen.

(4) Ein Berechtigungszertifikat ist eine elektronische Bescheinigung, die es einem Diensteanbieter ermöglicht,

  1. 1.

    seine Identität dem Personalausweisinhaber nachzuweisen und

  2. 2.

    die Übermittlung personen- und ausweisbezogener Daten aus dem Personalausweis anzufragen.

(5) Ein dienste- und kartenspezifisches Kennzeichen ist eine Zeichenfolge, die im Speicher- und Verarbeitungsmedium des Personalausweises oder eines mobilen Endgeräts berechnet wird. Es dient der eindeutigen elektronischen Wiedererkennung eines elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis oder mit einem mobilen Endgerät durch den Diensteanbieter, für den es errechnet wurde, ohne dass weitere personenbezogene Daten übermittelt werden müssen.

(6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge, die ausschließlich der Sperrung eines elektronischen Identitätsnachweises dient.

(6a) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familiennamen, den Vornamen und dem Tag der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbehörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektronischen Identitätsnachweises.

(7) Sperrmerkmale eines elektronischen Identitätsnachweises mit dem Personalausweis oder mit einem mobilen Endgerät sind dienste und kartenspezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der Erkennung abhandengekommener Personalausweise oder mobiler Endgeräte durch den Diensteanbieter dienen, für den sie errechnet wurden.

(8) Jeder Ausweis erhält eine neue Seriennummer. Die Seriennummer eines Personalausweises setzt sich aus einer vierstelligen Behördenkennzahl und einer fünfstelligen, zufällig vergebenen Nummer zusammen und kann Ziffern und Buchstaben enthalten. Die Seriennummer des vorläufigen Personalausweises und des Ersatz-Personalausweises besteht aus einem Buchstaben und sieben Ziffern.

(9) Die Prüfziffern werden aus den Daten des maschinenlesbaren Bereichs errechnet und dienen zur Feststellung seiner Unversehrtheit.

(10) Die Geheimnummer besteht aus einer sechsstelligen Ziffernfolge und dient der Freigabe der Datenübermittlung aus dem Personalausweis oder aus einem mobilen Endgerät im Rahmen des elektronischen Identitätsnachweises.

(11) Die Zugangsnummer ist eine zufällig erzeugte, ausschließlich auf der Karte sichtbar aufgebrachte sechsstellige Ziffernfolge, die zur Absicherung gegen unberechtigten Zugriff auf die Kommunikation zwischen Personalausweis und Lesegeräten dient.

(12) Die Entsperrnummer ist eine zufällig erzeugte Ziffernfolge, die die Freischaltung der Geheimnummer ermöglicht, wenn diese nach dreimaliger Fehleingabe gesperrt worden ist.

(13) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobiles Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand der Technik entspricht, um einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 durchführen zu können.

§ 3 PAuswG - Vorläufiger Personalausweis

Bibliographie

Titel
Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgesetz - PAuswG)
Amtliche Abkürzung
PAuswG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
210-6

(1) Macht die antragstellende Person glaubhaft, dass sie sofort einen Ausweis benötigt, ist ihr ein vorläufiger Personalausweis auszustellen.

(2) Hierfür sind ausschließlich die in § 7 Abs. 1 genannten Behörden zuständig.