Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin
(Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Amtliche Abkürzung
JAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
316-1-1

Vom 4. August 2003 (GVBl. S. 298)

Zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695) (1)

Auf Grund des § 24 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232) wird verordnet:

Inhaltsübersicht§§
Abschnitt 1
Studium und staatliche Pflichtfachprüfung
Lehrveranstaltungen1
Praktische Studienzeit2
Prüfungsstoff3
Zulassungsverfahren4
Schriftliche Prüfung5
Aufsicht6
Verhinderung7
Rücktritt8
Mündliche Prüfung9
Bewertung und Bekanntgabe10
Niederschrift11
Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung12
Freiversuch13
Notenverbesserung14
Täuschungsversuch15
Verfahrensfehler16
Einsicht in Prüfungsunterlagen17
Zeugnis über die erste juristische Prüfung18
Abschnitt 2
Vorbereitungsdienst
Zuständigkeit19
Aufnahme in den Vorbereitungsdienst20
Ausbildungsstellen21
Ausbildung22
Gastreferendarinnen und Gastreferendare23
Anrechnung von Ausbildungszeiten24
Urlaub, Verlängerung der Ausbildung25
Beurteilungen26
Abschnitt 3
Zweite juristische Staatsprüfung
Gegenstand der Prüfung27
Schriftliche Prüfung28
Mündliche Prüfung29
Bewertung und Bekanntgabe30
Beteiligung des Personalrats31
Wiederholung der Prüfung32
Notenverbesserung32a
Verlust des Prüfungsanspruchs33
Abschnitt 4
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt
Aufgaben und Zuständigkeiten des Gemeinsamen Juristisches Prüfungsamt34
Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter35
Prüfungsausschüsse36
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten37

Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2017 (GVBl. S. 695):

"Übergangsregelung

Bereits vor der Festlegung der Geschäftsverteilung des Senats vom 21. April 2017 bestehende Bestellungen als Gremienvertreter oder Gremienvertreterin für die Senatsverwaltung für Inneres und Sport bleiben durch diese unberührt. Entsprechende Bestellungen gelten bis zum Ende der regulären Bestellungszeit weiter."