§ 9 JAO - Mündliche Prüfung
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
- Amtliche Abkürzung
- JAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 316-1-1
(1) Zwischen der Ladung und dem Termin der mündlichen Prüfung sollen wenigstens zwei Wochen liegen. Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Prüflingen Gelegenheit zu einem Gespräch geben. Sie oder er unterrichtet die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses über den wesentlichen Inhalt der Prüfungsakten und des geführten Gesprächs.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem zehnminütigen Vortrag mit einem anschließenden längstens fünfminütigen Vertiefungsgespräch sowie einem Prüfungsgespräch in drei Abschnitten. Jeder Prüfungsabschnitt bezieht sich auf ein Pflichtfach. Mit dem Vortrag soll der Prüfling neben Rechtskenntnissen seine Fähigkeit zur mündlichen Darstellung und Diskussion rechtlicher Fragen zeigen. Das Rechtsgebiet des Vortrages wählt der Prüfling; die Aufgabe für den Vortrag bestimmt das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt. Trifft der Prüfling seine Wahl nicht rechtzeitig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3), bestimmt das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt auch das Rechtsgebiet. Die Vorbereitungszeit beträgt eine Stunde.
(3) Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 45 Minuten entfallen. Mehr als fünf Prüflinge sollen nicht zusammen geprüft werden.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung und beteiligt sich an ihr. Sie oder er bestimmt die Reihenfolge der Prüfungsabschnitte und hat darauf zu achten, dass ein sachgerechtes Prüfungsgespräch geführt wird. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(5) § 5 Abs. 4 und 6 und § 6 gelten entsprechend.
(6) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt kann Studierenden der Rechtswissenschaft und anderen mit der juristischen Ausbildung oder dem Prüfungswesen befassten Personen die Anwesenheit in der mündlichen Prüfung mit Ausnahme der Beratung gestatten. Satz 1 gilt auch für die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn alle Prüflinge zustimmen.
(7) Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang nachzuholen, wenn der Prüfling entschuldigt verhindert war. Absolviert ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung die mündliche Prüfung ganz oder teilweise nicht, so gilt die staatliche Pflichtfachprüfung als nicht bestanden.