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  • ab 15.08.2003 (aktuelle Fassung)

§ 35 JAO - Örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Amtliche Abkürzung
JAO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
316-1-1

Zu örtlichen Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleitern können Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung zum Richteramt bestellt werden. Sie unterstützen das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt bei der Durchführung der Prüfungen.