§ 23 JAO - Gastreferendarinnen und Gastreferendare
Bibliographie
- Titel
- Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
- Amtliche Abkürzung
- JAO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 316-1-1
(1) Wer in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland in den Vorbereitungsdienst aufgenommen worden ist, kann mit Zustimmung der dort zuständigen Ausbildungsbehörde und vorbehaltlich freier Ausbildungskapazitäten im Land Berlin während einzelner Ausbildungsabschnitte als Gast ausgebildet werden.
(2) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren kann ab dem fünften Ausbildungsmonat gestattet werden, einzelne Pflichtstationen bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten außerhalb des Landes Berlin abzuleisten. Die Ausbildung im Land Brandenburg unterliegt keinen zeitlichen Beschränkungen.