Versionsverlauf


  • ab 26.11.1993 (aktuelle Fassung)

Vor § 27

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Redaktionelle Abkürzung
GO BR
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1102-1

Artikel 51 Abs. 2 GG

Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit mehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als sieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.