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  • ab 26.11.1993 (aktuelle Fassung)

Vor § 29

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung des Bundesrates
Redaktionelle Abkürzung
GO BR
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1102-1

Artikel 51 Abs. 3 Satz 2 GG

Die Stimmen eines Landes können nur einheitlich und nur durch anwesende Mitglieder oder deren Vertreter abgegeben werden.