§ 7 SVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 53-4
(1) Die ehemaligen Soldaten werden innerhalb der Berufsförderung der Bundeswehr bei der Erlangung eines ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes unterstützt. Es sind rechtzeitig, auch bereits während der Wehrdienstzeit, die Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluß an die Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Fachausbildung ermöglichen. Für Soldaten, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbeitungszeit erlangen können, kann ein Einarbeitungszuschuß gewährt werden.
(2) Bewirbt sich ein Soldat auf Zeit, dessen Dienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung seines Wehrdienstverhältnisses oder der Fachausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so stehen seiner Einstellung Vorschriften nicht entgegen, nach denen ein Höchstalter bei der Einstellung nicht überschritten sein darf. Dies gilt auch, wenn der Soldat im Anschluß an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzulässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt.
(3) Die Vermittlung in freie Arbeitsplätze obliegt der Bundesanstalt für Arbeit; dabei ist die nach diesem Gesetz gewährte Berufsförderung zu berücksichtigen. § 10 Abs. 4 bleibt unberührt.