Art. 4 POG - Landespolizei, Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
- Amtliche Abkürzung
- POG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2012-2-1-I
(1) Die Bayerische Landespolizei wird im gesamten Staatsgebiet für alle der Polizei obliegenden Aufgaben eingesetzt, soweit nicht besondere örtliche und sachliche Dienstbereiche anderen Teilen der Polizei zugewiesen sind.
(2) Die Landespolizei gliedert sich in
- 1.
Präsidien, die dem Staatsministerium unmittelbar nachgeordnet sind,
- 2.
Inspektionen und Kriminalfachdezernate, die den Präsidien unmittelbar nachgeordnet sind, und
- 3.
soweit erforderlich, den Inspektionen unmittelbar nachgeordnete Stationen.
Für bestimmte sachliche Dienstbereiche können besondere Inspektionen und Stationen der Landespolizei errichtet werden.
(3) Das Staatsministerium errichtet durch Rechtsverordnung die einzelnen Dienststellen der Landespolizei und bestimmt dabei insbesondere Bezeichnung, Sitz und Nachordnung.