Art. 4 POG - Landespolizei

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation der Bayerischen Staatlichen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2012-2-1-I

(1) Die Bayerische Landespolizei wird im gesamten Staatsgebiet für alle der Polizei obliegenden Aufgaben eingesetzt, soweit nicht besondere örtliche und sachliche Dienstbereiche anderen Teilen der Polizei zugewiesen sind.

(2) Die Landespolizei gliedert sich in

  1. 1.
    Präsidien, die dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet sind;
  2. 2.
    Direktionen;
  3. 3.
    Inspektionen und
  4. 4.
    soweit erforderlich, Stationen.

Für bestimmte sachliche Dienstbereiche können besondere Direktionen, Inspektionen und Stationen der Landespolizei errichtet werden.

(3) Für die Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgaben der Landespolizei wird ein Präsidium zur Führungsstelle Grenze bestimmt. Diesem Präsidium werden, soweit erforderlich, Grenzpolizeiinspektionen unmittelbar nachgeordnet, denen innerhalb ihres örtlichen Dienstbereichs auch allgemeinpolizeiliche Aufgaben übertragen werden können. Soweit andere Dienststellen der Landespolizei grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen, unterliegen sie der fachlichen Weisung der in Satz 1 genannten Führungsstelle. Grenzpolizeiliche Aufgaben sind

  1. 1.

    die polizeiliche Überwachung der Landesgrenzen,

  2. 2.

    die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs einschließlich

    1. a)

      der Überprüfung der Grenzübertrittspapiere und der Berechtigung zum Grenzübertritt sowie der beim Grenzübertritt mitgeführten Gegenstände und Transportmittel,

    2. b)

      der Grenzfahndung,

    3. c)

      der Beseitigung von Störungen und der Abwehr von Gefahren, die ihren Ursprung außerhalb des Bundesgebietes haben

  3. 3.

    im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 km die Beseitigung von Störungen und die Abwehr von Gefahren, die die Sicherheit der Grenzen beeinträchtigen.

Für Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit können durch das Staatsministerium des Innern Grenzbeauftragte bestellt werden.

(4) Das Staatsministerium des Innern errichtet durch Verordnung die einzelnen Dienststellen der Landespolizei und bestimmt dabei insbesondere Bezeichnung, Sitz und Nachordnung.