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Art. 2 POG - Dienstkräfte der Polizei

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Organisation der Bayerischen Polizei (Polizeiorganisationsgesetz - POG)
Amtliche Abkürzung
POG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2012-2-1-I

(1) Als Dienstkräfte des polizeilichen Vollzugsdienstes dürfen nur Beamte verwendet werden.

(2) Zur Überwachung von Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die im ruhenden Verkehr festgestellt werden, sowie zur Bedienung von Geschwindigkeits- und Abstandsmessgeräten können auch Angestellte ermächtigt werden.

(3) Dienstkräfte der Polizei dürfen sich während des Dienstes, in Dienst- oder Unterkunftsräumen oder in Dienstkleidung parteipolitisch nicht betätigen. In Dienstkleidung dürfen die Dienstkräfte politische Veranstaltungen nur dienstlich besuchen. Politische Abzeichen dürfen während des Dienstes und an der Dienstkleidung nicht getragen werden.