§ 36 FPackV - Genauigkeitsanforderungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten (Fertigpackungsverordnung - FPackV)
- Amtliche Abkürzung
- FPackV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7141-8-3
(1) Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen
- 1.
den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder
- 2.
die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.
Sie müssen für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.
(2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen:
Nennvolumen in ml | % des Nennvolumens | ml |
---|---|---|
bis 50 | 6 | - |
50 bis 100 | - | 3 |
100 bis 200 | 3 | - |
200 bis 300 | - | 6 |
300 bis 500 | 2 | - |
500 bis 1 000 | - | 10 |
1 000 bis 5 000 | 1 | - |
(3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.
(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.