Art. 118 AGSG - Integrationspauschale
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
- Amtliche Abkürzung
- AGSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 86-7-A/G
(1) 1Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden eine einmalige Integrations-, Asyl- und Digitalisierungspauschale (Integrationspauschale) gemäß der Aufstellung in der Anlage. 2Zuständig für den Vollzug sind die Regierungen.
(2) 1Die Integrationspauschale ist zu jeweils 15 % für Ausgaben in den Bereichen
- 1.
Integration,
- 2.
Asyl und
- 3.
Digitalisierung der unteren Ausländerbehörden
zu verwenden. 2Den verbleibenden Teil ordnen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden ihrem Bedarf entsprechend einem oder mehreren der Bereiche zu.