Art. 118 AGSG - Integrationspauschale

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG)
Amtliche Abkürzung
AGSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
86-7-A/G

(1) 1Der Freistaat Bayern gewährt den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden eine einmalige Integrations-, Asyl- und Digitalisierungspauschale (Integrationspauschale) gemäß der Aufstellung in der Anlage. 2Zuständig für den Vollzug sind die Regierungen.

(2) 1Die Integrationspauschale ist zu jeweils 15 % für Ausgaben in den Bereichen

  1. 1.

    Integration,

  2. 2.

    Asyl und

  3. 3.

    Digitalisierung der unteren Ausländerbehörden

zu verwenden. 2Den verbleibenden Teil ordnen die Landkreise und kreisfreien Gemeinden ihrem Bedarf entsprechend einem oder mehreren der Bereiche zu.