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  • ab 05.07.1997 (aktuelle Fassung)

§ 15 VwRehaG - Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)
Amtliche Abkürzung
VwRehaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
254-1

Für die Wirksamkeit von Verwaltungsentscheidungen gelten die verwaltungsverfahrensrechtlichen Nichtigkeitsbestimmungen erst ab dem 3. Oktober 1990. Soweit diese Maßnahmen noch wirksam sind, finden die allgemeinen Aufhebungsvorschriften Anwendung. Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit darf nicht für die Zeit vor dem 3. Oktober 1990 erfolgen.