VwRehaG - Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz

Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche
(Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)
Amtliche Abkürzung
VwRehaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
254-1

In der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620)

Zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen1
Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen1a
Folgeansprüche2
Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung3
Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene4
Zusammentreffen von Ansprüchen5
(weggefallen)6
Eingriff in Vermögenswerte7
Berufliche Benachteiligung8
Antrag9
Inhalt des Antrags10
Verarbeitung von personenbezogenen Daten11
Rehabilitierungsbehörde12
Verwaltungsverfahren13
Kosten14
Bestandskraft nach allgemeinen Vorschriften15
Rechtsweg16
Kostenregelung17
Übergangsregelung18

§ 1 VwRehaG - Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)
Amtliche Abkürzung
VwRehaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
254-1

(1) Die hoheitliche Maßnahme einer deutschen behördlichen Stelle zur Regelung eines Einzelfalls in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 2. Oktober 1990 (Verwaltungsentscheidung), die zu einer gesundheitlichen Schädigung (§ 3), einem Eingriff in Vermögenswerte (§ 7) oder einer beruflichen Benachteiligung (§ 8) geführt hat, ist auf Antrag aufzuheben, soweit sie mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und ihre Folgen noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirken. Auf Verwaltungsentscheidungen in Steuersachen und auf Maßnahmen, die vom Vermögensgesetz oder vom Entschädigungsrentengesetz erfasst werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Dies gilt auch für die in § 1 Abs. 8 des Vermögensgesetzes erwähnten Fallgruppen.

(2) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind Maßnahmen, die in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit, der Rechtssicherheit oder der Verhältnismäßigkeit verstoßen haben und die der politischen Verfolgung gedient oder Willkürakte im Einzelfall dargestellt haben.

(3) Mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar sind die Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren Deutschen Demokratischen Republik auf der Grundlage der Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands vom 26. Mai 1952 (GBl. Nr. 65 S. 405) oder der Verordnung über Aufenthaltsbeschränkung vom 24. August 1961 (GBl. II Nr. 55 S. 343). Das Gleiche gilt für die mit den Zwangsaussiedlungen in Zusammenhang stehenden Eingriffe in Vermögenswerte.

(4) Besteht die Maßnahme nach Absatz 1 in der Aufhebung einer Verwaltungsentscheidung, so wird die Maßnahme nur aufgehoben, wenn eine Verwaltungsentscheidung gleichen Inhalts erneut erlassen werden könnte. Andernfalls tritt an die Stelle der Aufhebung der Maßnahme die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit. Satz 2 gilt auch für Maßnahmen, die einen Eingriff in ein Ausbildungsverhältnis oder ein Dienstverhältnis bei den bewaffneten Organen zum Gegenstand haben.

(5) Für eine hoheitliche Maßnahme, die nicht auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. An die Stelle der Aufhebung der Maßnahme tritt die Feststellung ihrer Rechtsstaatswidrigkeit.

(6) Für Maßnahmen der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands oder der von ihr beherrschten Parteien und gesellschaftlichen Organisationen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.

§ 1a VwRehaG - Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit in sonstigen Fällen

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Gesetz über die Aufhebung rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgeansprüche (Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz - VwRehaG)
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254-1

(1) Für eine Verwaltungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 oder eine Maßnahme nach § 1 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6, die nicht zu einer Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Rechtsgüter geführt hat, ist auf Antrag die Rechtsstaatswidrigkeit festzustellen, soweit die Verwaltungsentscheidung oder die Maßnahme mit tragenden Grundsätzen eines Rechtsstaates schlechthin unvereinbar ist und aus Gründen der politischen Verfolgung zu einer schweren Herabwürdigung des Betroffenen im persönlichen Lebensbereich geführt hat.

(2) Ist die Rechtsstaatswidrigkeit wegen einer Maßnahme, die mit dem Ziel der Zersetzung erfolgte, festgestellt worden, erhält der Betroffene auf Antrag eine einmalige Leistung in Höhe von 1 500 Euro. Der Anspruch auf die Leistung nach Satz 1 ist unpfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar. Die Leistung nach Satz 1 bleibt bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, als Einkommen unberücksichtigt.

(3) § 1 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 2 VwRehaG - Folgeansprüche

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Gliederungs-Nr.
254-1

(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 begründet Ansprüche nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Folgeansprüche nach diesem Gesetz sind ausgeschlossen, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte herleitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat.

(3) Andere Ansprüche wegen Maßnahmen nach § 1 können gegen die Bundesrepublik Deutschland oder andere Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts nur geltend gemacht werden, wenn sie in einem Gesetz, das Ansprüche dieser Art regelt, vorgesehen sind. Für Ansprüche aus Pacht- oder Nutzungsverträgen zwischen dem Rat des Kreises und dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstückes oder Betriebes wegen mangelnder Instandhaltung oder sonstiger Verschlechterung der verpachteten oder zur Nutzung überlassenen Sache gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Bei den Folgeansprüchen sind auf Grund desselben Sachverhalts erbrachte andere Ausgleichsleistungen zu berücksichtigen, soweit diese tatsächlich zugeflossen sind. Dies gilt insbesondere für die von der Deutschen Demokratischen Republik gewährten Entschädigungen. Bei Folgeansprüchen im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 sind Entschädigungen für lebendes oder totes Inventar, das nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes oder eines Gebäudes ist, nur zu berücksichtigen, soweit das Inventar zurückübertragen oder zurückgegeben wird. In Mark der Deutschen Demokratischen Republik gezahlte Beträge sind im Verhältnis 2: 1 auf Deutsche Mark umzustellen. Wurde als Entschädigung ein Ersatzgrundstück übereignet, so hat der Berechtigte das Eigentum an diesem aufzugeben oder dessen Verkehrswert zu entrichten. Befindet sich das Ersatzgrundstück nicht mehr im Eigentum des Berechtigten, so ist dessen Wert zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes maßgebend. Das Ersatzgrundstück betreffende Maßnahmen oder Rechtsgeschäfte des Berechtigten bleiben bei der Ermittlung des Verkehrswerts außer Betracht. Das Aneignungsrecht an dem Ersatzgrundstück oder der Anspruch auf dessen Verkehrswert sowie der Anspruch auf herauszugebende andere Ausgleichsleistungen stehen dem Entschädigungsfonds zu. Abweichend von Satz 1 ist der Folgeanspruch nach § 1a Absatz 2 Satz 1 ausgeschlossen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts Ausgleichsleistungen gewährt wurden oder zukünftig gewährt werden.

§ 3 VwRehaG - Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung

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254-1

(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen erhält:

  1. 1.

    Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,

  2. 2.

    Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,

  3. 3.

    Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder

  4. 4.

    Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt worden ist.

(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 4 dieses Gesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung einer geschädigten Person durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Leistungen der Sozialen Entschädigung nach Absatz 1.

(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.

(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Sie ist gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht.

(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.

(7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.