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  • ab 05.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 37 SBauVO - Laseranlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) 
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.