§ 10 StiftG M-V - Kommunale Stiftung
Bibliographie
- Titel
- Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- StiftG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 401-2
(1) Die kommunale Stiftung ist eine Stiftung, die von einer hauptamtlich geleiteten Gemeinde, einem Amt oder einem Landkreis verwaltet wird. Die Übernahme der Verwaltung soll unterbleiben, wenn der Stiftungszweck nicht der Erfüllung öffentlicher Aufgaben der jeweiligen Körperschaft dient. Für die Verwaltung der Stiftung gelten die Vorschriften der Kommunalverfassung, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt. Die Verwaltungsgeschäfte obliegen, soweit die Stiftungssatzung nicht anderes bestimmt, den für die Vertretung der kommunalen Körperschaft zuständigen Organen.
(2) Die Stiftung führt einen eigenen Haushalt. Für die Haushaltswirtschaft gelten die Bestimmungen der Kommunalverfassung über das treuhänderisch verwaltete Vermögen und die Haushaltswirtschaft. Wird anstelle des Haushaltsplanes ein Wirtschaftsplan aufgestellt, sind die Vorschriften über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe entsprechend anzuwenden.
(3) In den Fällen des § 2 Nummer 1 bis 7 entscheidet die Stiftungsbehörde im Benehmen mit der nach der Kommunalverfassung zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde. Darüber hinaus ist die nach der Kommunalverfassung zuständige Rechtsaufsichtsbehörde zuständig für die Aufsicht gemäß §§ 4 bis 7.
(4) Bei Erlöschen der Stiftung fällt das Vermögen an die kommunale Körperschaft, wenn die Stiftungssatzung nicht eine andere Regelung vorsieht.