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§ 2 StiftG M-V - Stiftungsbehörde

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Amtliche Abkürzung
StiftG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
401-2

Zuständige Stiftungsbehörde für

  1. 1.

    die Anerkennung der Stiftung nach § 80 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

  2. 2.

    die Ergänzung des Stiftungsgeschäftes um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen nach § 81 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

  3. 3.

    Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern nach § 84c des Bürgerlichen Gesetzbuches,

  4. 4.

    die Genehmigung oder Vornahme von Satzungsänderungen nach § 85a des Bürgerlichen Gesetzbuches,

  5. 5.

    die Genehmigung der Zulegung und der Zusammenlegung nach §§ 86b bis 86f des Bürgerlichen Gesetzbuches,

  6. 6.

    die Genehmigung der Auflösung nach § 87 des Bürgerlichen Gesetzbuches,

  7. 7.
  8. 8.

    die Stiftungsaufsicht nach den §§ 4 bis 7

ist das für das Stiftungswesen zuständige Ministerium. Für kommunale Stiftungen bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 10 Absatz 3 und für kirchliche Stiftungen nach § 11.