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§ 4 StiftG M-V - Rechtsaufsicht

Bibliographie

Titel
Stiftungsgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesstiftungsgesetz - StiftG M-V)
Amtliche Abkürzung
StiftG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
401-2

(1) Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes. Sie wird von der Stiftungsbehörde wahrgenommen. Die Aufsicht soll sicherstellen, dass die Organe der Stiftung den im Stiftungsgeschäft und in der Stiftungssatzung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen sowie die Gesetze beachten.

(2) Die Stiftung ist verpflichtet, der Stiftungsbehörde

  1. 1.

    unverzüglich ihre Anschrift, die Zusammensetzung der Organe und die Vertretungsbefugnis sowie jede Änderung anzuzeigen,

  2. 2.

    innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechnung mit einer Vermögensübersicht und einen Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Prüfung vorlegen; Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, soweit in der Stiftungssatzung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die Stiftungsbehörde hat die Jahresabrechnung zu prüfen. Die Prüfung kann sich auf Stichproben beschränken, wenn auf Grund vorangegangener Prüfungen eine umfassende Prüfung nicht erforderlich erscheint. Die Stiftungsbehörde kann bei Stiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Prüfung der Jahresabrechnungen für mehrere Jahre zusammenfassen. Sie kann für höchstens drei Jahre von einer Vorlage der Unterlagen durch die Stiftung nach Absatz 2 Nummer 2 sowie einer Prüfung der Jahresabrechnungen nach Satz 1 absehen, wenn die Prüfung der Jahresabrechnungen in mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen ergeben hat. Ergibt auch die anschließende Rechnungsprüfung keine Beanstandung, findet Satz 4 entsprechende Anwendung. § 12 Absatz 1 Nummer 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(4) Die Stiftungsbehörde stellt auf Antrag der Stiftung eine Bescheinigung über die angezeigte Vertretungsbefugnis zur Vorlage gegenüber Dritten aus.