§ 2 FischEtikettG - Begriffsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
- Amtliche Abkürzung
- FischEtikettG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7847-25
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Etikettierung:
- a)
die Anbringung eines Etiketts oder sonstigen Kennzeichnung an einen oder mehrere Fische oder Fischereierzeugnisse oder Teile von ihnen oder an ihre Verpackung oder ihre sonstigen Behältnisse oder
- b)
Verwenden eines Lieferscheines oder vergleichbarer Bescheinigungen für eine Sendung von Fischen oder Fischereierzeugnissen auf jeder Handelsstufe - ausgenommen im Falle der Abgabe an den Endverbraucher - oder
- c)
im Falle nicht vorverpackter Fische oder Fischereierzeugnisse auf der Stufe des Einzelhandels schriftliche und deutlich sichtbare Angaben für den Verbraucher am Ort der Abgabe;
- 2.
Produktionsmethode:
Fang von Fischen in der See oder in Binnengewässern oder Erzeugung von Fischen in der Aquakultur.