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  • ab 09.08.2002 (aktuelle Fassung)

§ 9 FischEtikettG - Einziehung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft über die Etikettierung von Fischen und Fischereierzeugnissen (Fischetikettierungsgesetz - FischEtikettG)
Amtliche Abkürzung
FischEtikettG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7847-25

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.