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§ 1 LMG - Meldebehörden

Bibliographie

Titel
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesmeldegesetz - LMG)
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
210-3

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Landesaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Meldebehörden sind die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden.