Versionsverlauf

§ 2 LWahlG - Voraussetzungen des Stimmrechts

Bibliographie

Titel
Landeswahlgesetz (LWahlG)
Amtliche Abkürzung
LWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
1110-1

(1) Stimmberechtigt bei Wahlen zum Landtag sowie bei Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die am Tage der Abstimmung oder der Unterzeichnung, im Eintragungsverfahren bei Volksbegehren spätestens am letzten Tag der Eintragungsfrist,

  1. 1.
    das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  2. 2.
    seit mindestens drei Monaten im Lande Rheinland-Pfalz eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, innehaben oder, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland keine Wohnung innehaben, sich sonst gewöhnlich aufhalten,
  3. 3.
    nicht nach § 3 vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

(2) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz. 1 Nr. 2 ist der Tag der Wohnungs- oder Aufenthaltsnahme in die Frist einzubeziehen.