§ 3 ThürHhG 2024 - Deckungsfähigkeit
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Thüringer Haushaltsgesetz 2024 -ThürHhG 2024-)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2024
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2023
(1) Über die Regelungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 ThürLHO hinaus sind gegenseitig deckungsfähig:
- 1.
innerhalb eines Einzelplans jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 4 mit Ausnahme der Titel der Obergruppe 41 des Kapitels 01 01 untereinander und mit den Ausgaben der Titel der Gruppen 511, 525 und 527,
- 2.
innerhalb eines Kapitels jeweils die Ausgaben der Hauptgruppe 5 mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529.
Sofern Ausgabeansätze in Titelgruppen nach Satz 1 mit Deckungsmitteln verstärkt werden, stehen sie zur Deckung innerhalb der Titelgruppe nicht mehr zur Verfügung. Ausgabeansätze, die innerhalb der Titelgruppe durch Deckungsmittel verstärkt werden, stehen zur Deckung nach Satz 1 außerhalb der Titelgruppe nicht zur Verfügung.
(2) Die Ausgaben der Hauptgruppen 7 und 8 der Kapitel 18 01 bis 18 25 sind gegenseitig deckungsfähig. Die festgesetzten Gesamtausgaben der jeweiligen Baumaßnahme sind grundsätzlich verbindlich. Die Ausgaben der Hauptgruppe 5 der Kapitel 18 01 bis 18 25 sind gegenseitig deckungsfähig.
(3) Die Ausgaben der Hauptgruppe 5 der Kapitel 16 02 bis 16 20 sind gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Hauptgruppe 8 der Kapitel 16 02 bis 16 20 sind gegenseitig deckungsfähig.
(4) Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben bei den Titeln der Gruppe 811 zugunsten von Titeln der Gruppe 518 einseitig deckungsfähig.
(5) Die Deckungsfähigkeit setzt voraus, dass zwischen den jeweiligen Ausgaben oder den jeweiligen Verpflichtungsermächtigungen ein verwaltungsmäßiger oder sachlicher Zusammenhang besteht oder eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung gefördert wird. Die Deckungsfähigkeit ist ausgeschlossen, wenn ein Titel oder eine Verpflichtungsermächtigung einer Verfügungsbeschränkung unterliegt.