§ 12 ThürHhG 2024 - Besserstellungsverbot
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Thüringer Haushaltsgesetz 2024 -ThürHhG 2024-)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2024
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2023
(1) Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass Zuwendungsempfänger ihre Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes (Besserstellungsverbot). Die Zuwendungsempfänger dürfen insbesondere keine höheren Arbeitsentgelte vereinbaren, als sie für die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes vorgesehen sind.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben der Zuwendungsempfänger überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden und die Zuwendung des Landes mehr als 50.000 Euro beträgt. Das Besserstellungsverbot wird nur auf die in dem Projekt unmittelbar beteiligten Beschäftigten angewendet.
(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium kann ausnahmsweise in Einzelfällen oder für Förderbereiche, insbesondere wenn der vom Land verfolgte Zweck ansonsten nicht erfüllt werden kann, Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.