§ 9 ThürHhG 2024 - Sperren
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Thüringer Haushaltsgesetz 2024 -ThürHhG 2024-)
- Amtliche Abkürzung
- ThürHhG 2024
- Normtyp
- Versicherungsbedingung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2023
(1) Über § 41 ThürLHO hinaus darf das für Finanzen zuständige Ministerium Ausgaben sperren, wenn und soweit hierfür unvorhergesehen von anderer Seite Zuwendungen bereitgestellt werden.
(2) Bei Haushaltsmitteln, die eine Leistung Dritter vorsehen, gelten der Ansatz und die Verpflichtungsermächtigungen in demselben Verhältnis als gesperrt, in dem Dritte ihre Leistung mindern. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Vorfinanzierung der Maßnahmen, für die die Leistung von Dritten vorgesehen ist, zuzulassen.